Tierhaltungs-Verordnung

08.05.2009

STADTGEMEINDE MÖDLING

AUSZUG AUS DER ORTSPOLIZEILICHEN UMWELTSCHUTZVERORDNUNG

Abschnitt III: TIERHALTUNG
§ 10: Halter von Haus- und Kleintieren haben jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine über das ortsüblich zumutbare Maß hinausgehende Lärm- und Geruchbelästigung seitens der gehaltenen Tiere hintanzuhalten.

§ 11: Das Füttern von Tauben ist auf allen öffentlichen Flächen ausnahmslos verboten.

§ 12: Hundehalter haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Hunde keine Gefährdung oder Behinderung darstellen und keine öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, keine öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätze oder ähnlich frequentierten Stellen verunreinigen. Sie sind verpflichtet, solche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

§ 13:
1) Auf öffentlichen Rasenflächen dürfen sich Hunde nicht aufhalten.
2) Auf dem Friedhof und in den Kirchen ist der Zutritt für Hunde nicht erlaubt.
3) Das Baden von Hunden in öffentlichen Trinkwasserbrunnen und in Trinkwasserschutzteichen (z.B. Märchenteich) ist verboten.


Hier geht es zum NÖ-Hundehaltegesetz