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STADTGEMEINDE
MÖDLING
STADTAMTSDIREKTION
BEKANNTMACHUNG
Auf
der Kundmachungstafel der Stadtgemeinde Mödling im Haus 2340 Mödling,
Pfarrgasse 9, Eingangshalle, sind nachstehende Kundmachungen angeschlagen:
Amtsdirektion
und BH Mödling
Meldeamt
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| AMTSDIREKTION
& BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING: |
Kundgemacht
bis:
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Änderung
der Verordnung über die Europaschutzgebiete; kontinentale FFH-Gebiete
Bürgerbegutachtungsverfahren
Der Entwurf
des folgenden Landesgesetzes bzw. der Landesverordnung wird einem
Bürgerbegutachtungsverfahren unterzogen:
Änderung der Verordnung über die Europaschutzgebiete;
kontinentale FFH-GebieteEnde
der Begutachtungsfrist: 30.07.2010
Möglichkeiten
zur Einsichtnahme:
jede Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden
Homepage der NÖ Landesregierung unter http://www.noe.gv.at/buergerbegutachtung
Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme:
schriftlich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
Landesamtsdirektion /
Beratungsstelle, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
per Telefax unter der Fax-Nummer 02742 / 9005 - 13610 sowie
per E-Mail an post.begutachtung@noel.gv.at
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. S t i l l e r
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30.07.2010
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Verordnung
über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, Änderung
Bürgerbegutachtungsverfahren
Der Entwurf
des folgenden Landesgesetzes bzw. der Landesverordnung wird einem
Bürgerbegutachtungsverfahren unterzogen:
Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
Ende der Begutachtungsfrist: 30.07.2010
Möglichkeiten
zur Einsichtnahme:
jede Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden
Homepage der NÖ Landesregierung unter http://www.noe.gv.at/buergerbegutachtung
Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme:
schriftlich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
Landesamtsdirektion /
Beratungsstelle, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
per Telefax unter der Fax-Nummer 02742 / 9005 - 13610 sowie
per E-Mail an post.begutachtung@noel.gv.at
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. S t i l l e r
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30.07.2010
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NÖ Richtsatzverordnung,
Aufhebung
Bürgerbegutachtungsverfahren
Der Entwurf
des folgenden Landesgesetzes bzw. der Landesverordnung wird einem
Bürgerbegutachtungsverfahren unterzogen:
NÖ Richtsatzverordnung, Aufhebung
Ende der Begutachtungsfrist: 30.07.2010
Möglichkeiten
zur Einsichtnahme:
jede Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden
Homepage der NÖ Landesregierung unter http://www.noe.gv.at/buergerbegutachtung
Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme:
schriftlich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
Landesamtsdirektion /
Beratungsstelle, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
per Telefax unter der Fax-Nummer 02742 / 9005 - 13610 sowie
per E-Mail an post.begutachtung@noel.gv.at
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. S t i l l e r
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30.07.2010
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NÖ Mindeststandardverordnung
(NÖ MSV)
Bürgerbegutachtungsverfahren
Der Entwurf
des folgenden Landesgesetzes bzw. der Landesverordnung wird einem
Bürgerbegutachtungsverfahren unterzogen:
NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV)
Ende der Begutachtungsfrist: 30.7.2010
Möglichkeiten
zur Einsichtnahme:
jede Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden
Homepage der NÖ Landesregierung unter http://www.noe.gv.at/buergerbegutachtung
Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme:
schriftlich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
Landesamtsdirektion /
Beratungsstelle, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
per Telefax unter der Fax-Nummer 02742 / 9005 - 13610 sowie
per E-Mail an post.begutachtung@noel.gv.at
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. S t i l l e r
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30.07.2010
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NÖ Jagdverordnung,
50. Novelle
Bürgerbegutachtungsverfahren
Der Entwurf des folgenden Landesgesetzes bzw. der Landesverordnung
wird einem
Bürgerbegutachtungsverfahren unterzogen:
NÖ Jagdverordnung, 50 Novelle
Ende der Begutachtungsfrist: 24.8.2010
Möglichkeiten
zur Einsichtnahme:
jede Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden
Homepage der NÖ Landesregierung unter http://www.noe.gv.at/buergerbegutachtung
Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme:
schriftlich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
Landesamtsdirektion /
Beratungsstelle, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
per Telefax unter der Fax-Nummer 02742 / 9005 - 13610 sowie
per E-Mail an post.begutachtung@noel.gv.at
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. S t i l l e r
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24.08.2010
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Änderung
der NÖ Bauordnung 1996
Bürgerbegutachtungsverfahren
Der Entwurf
des folgenden Landesgesetzes bzw. der Landesverordnung wird einem
Bürgerbegutachtungsverfahren unterzogen:
Änderung der NÖ Bauordnung 1996
Ende der Begutachtungsfrist: 27.8.2010
Möglichkeiten
zur Einsichtnahme:
jede Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden
Homepage der NÖ Landesregierung unter http://www.noe.gv.at/buergerbegutachtung
Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme:
schriftlich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
Landesamtsdirektion /
Beratungsstelle, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
per Telefax unter der Fax-Nummer 02742 / 9005 - 13610 sowie
per E-Mail an post.begutachtung@noel.gv.at
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. S t i l l e r
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27.08.2010
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Änderung
der NÖ Landarbeitsordnung 1973
Bürgerbegutachtungsverfahren
Der Entwurf
des folgenden Landesgesetzes bzw. der Landesverordnung wird einem
Bürgerbegutachtungsverfahren unterzogen:
NÖ Landarbeitsordnung 1973
Ende der Begutachtungsfrist: 30.8.2010
Möglichkeiten
zur Einsichtnahme:
jede Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden
Homepage der NÖ Landesregierung unter http://www.noe.gv.at/buergerbegutachtung
Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme:
schriftlich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
Landesamtsdirektion /
Beratungsstelle, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
per Telefax unter der Fax-Nummer 02742 / 9005 - 13610 sowie
per E-Mail an post.begutachtung@noel.gv.at
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. S t i l l e r
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30.08.2010
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NÖ Jagdgesetz
1974, 18. Novelle
Bürgerbegutachtungsverfahren
Der Entwurf
des folgenden Landesgesetzes bzw. der Landesverordnung wird einem
Bürgerbegutachtungsverfahren unterzogen:
NÖ Jagdgesetz 1974, 18. Novelle
Ende der Begutachtungsfrist: 06.09.2010
Möglichkeiten
zur Einsichtnahme:
jede Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden
Homepage der NÖ Landesregierung unter http://www.noe.gv.at/buergerbegutachtung
Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme:
schriftlich an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung
Landesamtsdirektion /
Beratungsstelle, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
per Telefax unter der Fax-Nummer 02742 / 9005 - 13610 sowie
per E-Mail an post.begutachtung@noel.gv.at
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. S t i l l e r
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06.09.2010
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Waldbrand
Verordnung 2010 - Bezirk Mödling
Präambel
Der Wald mit
seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und
Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische,
ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine
nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage
zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung,
Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
V E R O R D
N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet gemäß
§ 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke
der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
Im Bereich
des Waldes und seinem unmittelbaren Gefährdungsbereich ist
das
Entzünden von Feuer verboten.
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände
(wie
Zündhölzer und Zigaretten), sowie Glasflaschen und Glasscherben
(Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.
Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle
eines Brandes
die Feuerwehr zufahren kann.
Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der
Feuerwehr
(Notruf: 122) bzw. der Polizei (Notruf 133) zu melden.
Das Abstellen von Fahrzeugen auf Grasflächen mit hoch
wachsenden
Gräsern ist verboten
- 2 -
Diese Verbote treten nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit
in Kraft und gelten bis 31. Oktober 2010
Übertretungen
dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß
§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr.
87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu
€ 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
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31.10.2010
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| Betrifft:
Maßnahmen zur Bekämpfung des bakteriellen Feuerbrandes
(Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al); Erlassung einer Verordnung
nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978 |
bis
auf Widerruf
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| MELDEAMT:
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Kundgemacht
bis:
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Amtliche
Abmeldung - Zustellung durch Kundmachung
BEKANNTMACHUNG
Gemäß
§ 25 Zustellgesetz 1982 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht,
dass für
Herrn Gregor
MADRITSCH
in Mödling
gemeldet, ein zuzustellendes Schriftstück im Meldeamt der Stadtgemeinde
Mödling zur Abholung bereitliegt.
Die Zustellung
gemäß § 25 Zustellgesetz gilt als bewirkt, wenn
seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen
verstrichen sind.
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30.07.2010
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Amtliche
Abmeldung - Zustellung durch Kundmachung
BEKANNTMACHUNG
Gemäß
§ 25 Zustellgesetz 1982 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht,
dass für
Frau Ievgeniia
BUT
Herrn DDI Gerald GAMAUF
Herrn Robert WIDMER
Herrn Christian ZACHERL
in Mödling
gemeldet, ein zuzustellendes Schriftstück im Meldeamt der Stadtgemeinde
Mödling zur Abholung bereitliegt.
Die Zustellung
gemäß § 25 Zustellgesetz gilt als bewirkt, wenn
seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen
verstrichen sind.
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15.08.2010
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