Behandlung des Initiativantrages „Bürgerinitiative Nein zur Grünen Zone“ unterbleibt.
Am 27. Februar 2026 hat Herr Abg.z.NR Stadtrat Ing. Harald Thau den Initiativantrag „Bürgerinitiative Nein zur Grünen Zone“ mit folgendem Wortlaut eingebracht: „Die Unterzeichneten stellen folgenden Initiativantrag gemäß § 16 der NÖ Gemeindeordnung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling: Der Gemeinderat möge (gem. § 16b NÖ Gemeindeordnung 1973), eine Volksbefragung mit folgender Fragestellung anordnen:
Sind sie dafür, dass die bestehenden öffentlichen Parkplatzflächen erhalten werden und keine weiteren Maßnahmen durch die zuständigen Behörden gesetzt werden, die örtlich oder zeitlich das Parken im Gemeindegebiet beschränken (im Rahmen der Befugnisse und Möglichkeiten gemäß § 94d und § 94f StVO).“
Nach eingehender Prüfung des Antrages wurde bescheidmäßig entschieden, dass die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt.
Die rechtliche Argumentation lautet wie folgt:
Ein Initiativantrag nach § 16 der NÖ Gemeindeordnung gibt Gemeindemitgliedern das Recht, Anliegen direkt in den Gemeinderat einzubringen. Er muss ein konkretes Begehren enthalten, von einer Mindestanzahl Wahlberechtigter unterstützt werden, kann nur Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen und darf keine Abgaben oder individuelle Verwaltungsakte zum Inhalt haben.
Der Initiativantrag „Bürgerinitiative Nein zur Grünen Zone“ mit dem Begehr der Einleitung einer Volksbefragung wurde mit folgender Fragestellung gestellt:
„Sind sie dafür, dass die bestehenden öffentlichen Parkplatzflächen erhalten werden und keine weiteren Maßnahmen durch die zuständigen Behörden gesetzt werden, die örtlich oder zeitlich das Parken im Gemeindegebiet beschränken (im Rahmen der Befugnisse und Möglichkeiten gemäß § 94d und § 94f StVO).“
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die angeführten Bestimmungen der StVO auch Aufgaben beinhalten, die nicht den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen.
Folgt man dem Wortlaut des Antrages, sollen offenbar überhaupt keine Beschränkungen in Hinblick auf das Parken möglich sein, somit auch z.B. die Einrichtung von Behindertenparkplätzen, von Ladezonen und ganz allgemein von Beschränkungen des Parkens aus Gründen der Verkehrssicherheit.
Weiters ist im § 94d Z 16 StVO die Erlassung von individuellen Verwaltungsakten gemäß § 90 StVO geregelt, welche Arbeiten auf oder neben Straßen als Inhalt haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit der Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße Halte- und Parkverbote einhergehen. Mit der gegenständlichen Antragstellung, dass keine weiteren Maßnahmen durch die zuständigen Behörden gesetzt werden, die örtlich oder zeitlich das Parken im Gemeindegebiet beschränken, wären daher sämtliche Anträge auf Bewilligung gemäß § 90 StVO der Volksbefragung unterworfen. „Durch den Initiativantrag sind demnach auch individuelle Verwaltungsakte betroffen, was gesetzlich ausgeschlossen ist“, erklärt Stadtamtsdirektor Mag. Raimund Schneider.
Zusätzlich ist anzumerken, dass entgegen dem oben zitierten Antragswortlaut der Text der Vordrucke für die Zustimmungserklärungen offenkundig suggeriert, ein Begehren zur Hintanhaltung von Parkgebühren zu unterschreiben. Auch die Domain, unter welcher man seine Unterschrift hochladen konnte, weist unmissverständlich auf die Abschaffung eines Gebührentatbestandes hin, zumal diese „www.neinzurgruenenzone.at“ lautet. Bürger:innen können daher nur zu dem Schluss kommen, dass mit ihrer/ seiner Unterschrift die Verhinderung der Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung in der Stadtgemeinde Mödling unterstützt wird, wobei dies eine Angelegenheit betrifft, welche überwiegend auf Abgaben Einfluss hat.
Die Rechtsprechung leitet im Zusammenhang mit direkten demokratischen Verfahren ein Prinzip der Klarheit und Eindeutigkeit der Inhalte ab. „Gerade Einrichtungen der direkten Demokratie erfordern es nach dieser Rechtsprechung, dass das Substrat dessen, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wird, klar und eindeutig ist, damit Missverständnisse so weit wie möglich ausgeschlossen werden können. Dies ist bei diesem Initiativantrag nicht gegeben. Die Unterstützungserklärung in ihrer Gesamtheit weicht daher vom eigentlichen Inhalt des Antrages ab. Damit ist der Initiativantrag auch nicht eindeutig unterstützt und kann der Antrag auch aus diesem Grund nicht im Gemeinderat behandelt werden, so die abschließende rechtliche Beurteilung des Antrages.
Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Bescheid zum Initiativantrag_Grüne Zone.pdf herunterladen (0.13 MB)