Kommunalsteuer

Die Rechtsgrundlage bildet das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBL. Nr. 819/1993 und das Steuerreformgesetz 1993, BGBL. Nr. 818/1993.

Steuerschuldner ist JEDES Unternehmen.
Davon ausgenommen sind lediglich:
1. Die Österreichischen Bundesbahnen und
2. Körperschaften oder Personenvereinigungen, die mildtätigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.

Die Summe aller ausbezahlten Arbeitslöhne bildet die Bemessungsgrundlage. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage (ungerundet).
Unternehmen können einen Freibetrag von EUR 1.095,- geltend machen, wenn die Bemessung EUR 1.460,- nicht übersteigt.
Übersteigen die Monatsarbeitslöhne nicht EUR 1095.-- fällt keine Steuer an.

Die Fälligkeit ist am jeweils 15. des Folgemonats.
Die Jahreserklärung ist bis 31. März des Folgejahres zu legen.

Im Falle der Aufgabe eines Betriebes, ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

Die Kundennummer, die Sie von der Buchhaltung zugewiesen bekommen, führen Sie bitte bei jedem Schriftverkehr sowie jeder Überweisung an!

Zuständig

  • Marina Baumann (Leiterin Referat Allgemeine Finanzangelegenheiten, 2. Kammeramtsdirektor-Stellvertreterin)