Mödlinger Baumschutzverordnung 2025

Informationen zur Baumschutzverordnung

Sehr geehrte Mödlinger:innen!
Auf dieser Seite finden Sie ausführliche Informationen zur in Mödling ab 30.06.2025 gültigen Baumschutzverordnung.

Sie möchten einen Antrag stellen, um eine Ausnahme von der „Erhaltungspflicht“ zu bekommen?

Das entsprechende Online-Formular finden Sie hier

Weitere Fragen und Anregungen senden Sie bitte an baumschutz@moedling.at.


Eine Gruppe von Bäumen mit rosa BlütenDer Schutz von Bäumen bekommt in ganz Mödling mit der neuen Verordnung stark erhöhte Priorität.

Die FAQs zur neuen Baumschutzverordnung:

Warum braucht Mödling eine Baumschutzverordnung? 

Die gegenständliche Verordnung dient der Erhaltung und Verbesserung des Baumbestandes in der Stadtgemeinde Mödling. Bäume haben eine hohe ökologische, klimatische, landschaftsgestaltende sowie stadtbildprägende Bedeutung. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Artenvielfalt, zur Verbesserung der Luftqualität und des Stadtklimas und zur Lärmreduktion: 

  • Hitzewellen nehmen zu – Stadtbäume wirken als natürliche Klimaanlage und kühlen ihr Umfeld deutlich ab. 
  • Grünflächen verbessern die Situation bei Extremwetterereignissen wie Starkregen.
  • Bäume filtern Feinstaub, binden CO₂ und reinigen die Luft, betreiben also aktiven Gesundheits- und Klimaschutz.
  • Bäume schaffen Lebensraum für diverse Tiere, stärken so die Artenvielfalt und fördern auch das Wohlbefinden der Menschen im Umfeld.
  • Verdichtung und Versiegelung lassen innerstädtische Hitzeinseln entstehen.
  • Ein lebenswertes Orts- und Straßenbild und das Image Mödlings als „Gartenstadt“ hängen am Erhalt großer, alter Bäume – insbesondere auch auf Privatgrund.

Mit Sicherheit können auch Sie sich an viele Beispiele erinnern, wo in Mödling bei (kleinen und großen) Bauprojekten oder aus anderen Gründen in großer Anzahl Bäume gefällt worden sind. Bisher gab es für die öffentliche Hand keinerlei Möglichkeit, die Fällung von Bäumen auf Privatgrund zu verhindern oder Ersatzpflanzungen vorzuschreiben. Gleichzeitig wurden wir als Stadt bei vielen Projekten auf Privatgrund von Bürger:innen zurecht ersucht, etwas gegen die Fällungen zu unternehmen. Diese fehlende Handlungsfähigkeit der Gemeinde im Sinne eines intakten Lebensumfeldes machten einen verbindlichen Schutz dringend notwendig. 

Ziel ist es, den vorhandenen Baumbestand möglichst lange gesund zu erhalten sowie Eingriffe daran möglichst gering zu halten und gegebenenfalls durch Ersatzpflanzungen auszugleichen. 

Gleich vorweg: Auch zukünftig wird es viele Situationen geben, in denen Sie die Bewilligung zur Baumfällung erhalten.  

Wenn Sie an einer detaillierteren Begründung der Erforderlichkeit der Verordnung sowie zu den einzelnen Bestimmungen interessiert sind, so finden Sie hier zahlreiche weitere Informationen: 

Baumschutz Verordnung.pdf herunterladen (0.21 MB)

Beilage A - Maßnahmen zum Schutz von Bäumen im Bereich von Baustellen nach ÖNORM B 1121_-_Baustellen.pdf herunterladen (1.34 MB)

Erläuternde Bemerkungen zur Mödlinger Baumschutzverordnung 2025 (Verordnung gem. § 15 NÖ NSchG) des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling.pdf herunterladen (0.5 MB)

Viele andere österreichische Städte haben bereits heute Baumschutzverordnungen – so zum Beispiel Wien, Graz oder Salzburg. Da die Ermächtigung zu Baumschutzverordnungen landesgesetzlich geregelt ist, ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten je nach Bundesland. Dennoch haben wir uns für unsere Verordnung an vielen Bestandteilen aus diesen Städten orientiert, um für alle Mödlinger:innen vernünftige und ausgewogene Lösungen zu finden.

Baumschutzverordnung in Wien

Baumschutzverordnung in Graz

Baumschutzverordnung in Salzburg

Welche Bäume sind vom Schutzumfang der Baumschutzverordnung umfasst?

Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der heimischen Artenvielfalt, des örtlichen Kleinklimas sowie einer gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung und zur Sicherung des typischen Orts- und Landschaftsbildes ist der folgende Baumbestand im Gebiet der Stadtgemeinde Mödling geschützt:

  1. Die im digitalen Baumschutzkataster der Stadtgemeinde Mödling eingetragenen Bäume auf öffentlichem Grund. Die Pflege und Erhaltung dieser Bäume erfolgen ausschließlich durch bzw. im Auftrag der Stadtgemeinde Mödling.

  2. Baumbestand auf Privateigentum, soweit dieser untenstehende Vorgaben erfüllt:
    1. Alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in einem Meter Höhe ab Wurzelverzweigung.
    2. Alle Ersatzpflanzungen sowie alle Bäume mit einem Stammumfang zwischen 18 und 40 cm gemessen in einem Meter Höhe ab Wurzelverzweigung, die alternativ zu einer Ersatzpflanzung unter Schutz gestellt worden sind.

Gibt es Ausnahmen von der Baumschutzverordnung?

Die Verordnung findet keine Anwendung auf:

  •  Wald nach forstrechtlichen Bestimmungen
  • Maßnahmen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen
  • Naturschutzrechtliche Bestimmungen
  • Bäume im Bereich von Leitungstrassen
  • Bäume auf dem Friedhof im Bereich von Grabstellen
  • Neophyten sowie Thujen bzw. Kirschlorbeer, sofern diese aufgrund ihres Wuchses grundsätzlich vom Schutzumfang umfasst wären
  • Bäume auf für den Schienenverkehr gewidmeten Grundstücken
  • Bäume auf begrünten Dächern und Dachgärten
  • Bäume in Baumschulen und Gärtnereien
  • Obstbäume, das sind:
    ⮚ echte Quitte
    ⮚ Kultur-Birne
    ⮚ Kultur-Apfel
    ⮚ Walnuss
    ⮚ Haselnuss
    ⮚ Marille
    ⮚ Kultur-Pfirsich
    ⮚ Nektarine
    ⮚ Kultur-Pflaume/Zwetschke (Prunus domestica) einschließlich Haferschlehe/ Krieche/ Kriecherl/ Kriechen-Pflaume
    ⮚ Ringlotte/Reneklode/ Mirabelle/ Gelbe Zwetschke
    ⮚ Süß-Kirsche
    ⮚ Kultur-Weichsel/Sauerkirsche inklusive der kultivierten Unterarten, Variationen und Fruchtsorten ausgenommen die Vogelkirsche.

Was ist die sogenannte „Erhaltungspflicht“?

Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Ausdrücklich untersagt ist daher:

  • Unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen.
  • Unter Schutz stehende Bäume so zu schneiden bzw. zu stutzen, dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden.
  • Bäume chemisch, mechanisch oder anders zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.
  • Niveauveränderungen im Wurzelbereich vorzunehmen.
  • Pflanzenschädigende Materialien (u.a. Abwasser, Zement, Lösemittel, Farben) im Wurzelbereich unsachgemäß zu lagern, zu verschütten oder zu entleeren.
  • Den Wurzelbereich von Bäumen zu befahren oder als Lagerfläche (z. B. Container, Baumaterialien, Baumaschinen, Mulden oder Mistkübel) zu verwenden. Sofern aufgrund örtlicher Gegebenheiten eine Benutzung des Wurzelbereichs unumgänglich ist, sind in Abstimmung mit der Abteilung IV, Dienststelle Forst und Gärtnerei, Maßnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen zu ergreifen.
  • Grabungsarbeiten im Schutzbereich durchzuführen sofern ein Mindestabstand der Baugrubenwand von der Außenkante des Baumstammes 2,5 m unterschreitet, außer der Wurzelbereich ist z. B. aufgrund einer bestehenden Flächenversiegelung kleiner. 

Gibt es Ausnahmen von der „Erhaltungspflicht“?

Generell nicht untersagt und daher bewilligungsfrei ist das Schneiden unter Schutz stehender Bäume, das ohne Gefährdung des Bestandes lediglich der Verschönerung, Auslichtung oder Pflege dient. Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn gem. § 422 ABGB unberührt.

Darüber hinaus dürfen unter Schutz stehende Bäume nur nach schriftlicher Genehmigung der Stadtgemeinde gefällt, ausgegraben, ausgehauen, ausgezogen, abgebrannt, entwurzelt oder sonst wie entfernt werden, wenn

a. das Interesse an der Erhaltung eines Baumbestandes die Entfernung eines Teiles des angrenzenden Bestandes erfordert (Auslichten), oder
b. Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von bewilligten Anlagen oder deren widmungsgemäße Nutzung, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden, oder
c. die Benutzung des Nachbargrundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder
d. das Interesse (privat oder öffentlich) an der Verwirklichung eines Vorhabens das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes überwiegt und eine Rücksichtnahme auf den Baumbestand unzumutbar ist, oder
e. bei Bauvorhaben, bei denen ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines den Bebauungsvorschriften entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch ein Konzept für den zukünftigen Baumbestand am Grundstück vorzulegen ist, das die positiven kleinklimatischen Auswirkungen älterer Bäume berücksichtigt, oder
f. Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint.

Was sind Ersatzpflanzungen und wie haben diese zu erfolgen?

Wird ein unter Schutz stehender Baum entfernt, so ist für jeden entfernten Baum eine Ersatzpflanzung gem. nachfolgenden Bestimmungen auf demselben Grundstück vorzunehmen. 

Anzahl: Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 50 cm Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe, ein Ersatzbaum verschulter Qualität mit einem Stammumfang von 16-18 cm zu pflanzen ist. Die Anzahl der Ersatzpflanzungen wird für jeden entfernten Baum mit maximal drei Bäumen begrenzt.  

In den meisten Fällen muss aber nur im Verhältnis 1:1 nachgepflanzt werden, nämlich wenn:

  • Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von bewilligten Anlagen oder deren widmungsgemäße Nutzung, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden (Ausnahme § 3 Abs 1 lit b),
    oder
  • die Benutzung des Nachbargrundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird (Ausnahme § 3 Abs 1 lit c)
    oder
  • Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint (Ausnahme § 3 Abs 1 lit f).
  • Sowie bei Infrastruktur- und Straßenbauprojekten der Stadtgemeinde Mödling, da diese besonders im öffentlichen Interesse liegen 

Bei Straßenbäumen kann der Stammumfang im begründeten Einzelfall unterschritten werden, der Kronenansatz darf jedoch 200 cm nicht unterschreiten. Begründet ist das dadurch, dass durch verminderten Platz in manchen Straßenzügen oftmals wenig ideale Startvoraussetzungen für Bäume vorliegen und größere Bäume nicht überleben würden.  

Baumart: Die Baumart wird im öffentlichen Raum von der Stadtgemeinde Mödling vorgegeben.  

Auf privaten Grundstücken kann ohne weitere Rücksprache eine Ersatzpflanzung gem. dem Katalog der Abteilung IV, Dienststelle Forst und Gärtnerei vorgenommen werden. Dieser Katalog enthält zahlreiche Baumarten, die für die aktuellen oder zukünftig vorhersehbaren klimatischen Bedingungen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Mödling besonders gut geeignet sind.  

Die Pflanzung anderer geeigneter Baumarten ist im Einzelfall natürlich auch möglich, erfordert aber eine schriftliche Genehmigung der Stadtgemeinde Mödling. Kontaktieren sie hierzu die Stadtgärtnerei – unsere Gärtner*innen stehen gerne mit ihrer Fachexpertise zur Seite. 

Baumgrube: Der Wurzelraum pro Ersatzpflanzung muss mind. 4 m³ betragen. Die Baumgrube ist mit geeignetem Substrat herzustellen. 

Baumverankerung: In der Anwuchsphase (mind. 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Pflanzung) sind Ersatzpflanzungen mit einer geeigneten Baumverankerung gegen Windwurf zu sichern. 

Baumschutzanstrich: Jede Ersatzpflanzung muss bei der Pflanzung mit einem Baumschutzanstrich versehen werden. 

Da Jungbäume in ihrer Anwachsphase besonders gefährdet sind, ist eine erneute Nachpflanzung erforderlich, sofern der Baum in den ersten 3 Jahren nach der Pflanzung Schäden zeigt.

Welche Baumarten werden von der Stadtgärtnerei als Ersatzpflanzungen empfohlen?

Die Baumart wird im öffentlichen Raum von der Stadtgemeinde Mödling vorgegeben.
Auf privaten Grundstücken kann ohne weitere Abstimmung zur Baumart eine Ersatzpflanzung gem. diesem Katalog.pdf (0.09 MB) vorgenommen werden. 

Der Katalog enthält zahlreiche Baumarten, die für die aktuellen oder zukünftig vorhersehbaren klimatischen Bedingungen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde Mödling besonders gut geeignet sind. Die Pflanzung anderer geeigneter Baumarten ist im Einzelfall möglich, erfordert aber eine schriftliche Genehmigung der Stadtgemeinde Mödling. 

Nehmen Sie dazu gern mit der Stadtgärtnerei (gaertnerei@moedling.at) Kontakt auf, wo Sie gerne beraten werden.

Was, wenn die Ersatzpflanzungen nicht möglich sind?

Wenn die Ersatzpflanzung oder das gesamte Ausmaß der Ersatzpflanzungen auf demselben Grundstück nicht möglich ist oder dessen Bebaubarkeit nach den anzuwendenden Bebauungsvorschriften einschränken würde, kann in Abstimmung mit dem/der zur Ersatzpflanzung Verpflichteten eine Ersatzpflanzung auf einem anderen, möglichst im Umfeld des ursprünglichen Baumstandorts gelegenen Grundstück bzw. im öffentlichen Gut vorgeschrieben werden. Es obliegt dem/der zur Ersatzpflanzung Verpflichteten ggf. dafür erforderliche zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümer*innen zu treffen und der Stadtgemeinde vorzuweisen.  

Wenn Sie eine Ersatzpflanzung im öffentlichen Gut beabsichtigen, so kontaktieren Sie bitte die Stadtgärtnerei    

Müssen ab jetzt auch bei Straßenbauprojekten nach notwendigen Fällungen Bäume nachgepflanzt werden? 

Natürlich! Im Falle von notwendigen Baumentfernungen bei Infrastruktur- und Straßenbauprojekten der Stadtgemeinde Mödling hat diese sicherzustellen, dass notwendige Ersatzpflanzungen im öffentlichen Gut – wenn möglich im Umfeld des ursprünglichen Baumstandorts – vorgenommen werden. 

Gibt es Ausnahmen, wann die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung entfällt? zB Wenn ich schon sehr viele Bäume in meinem Garten gepflanzt habe? 

Ja! Von der Vorschreibung einer Ersatzpflanzung kann Abstand genommen werden, wenn der/die Antragsteller*in für das betreffende Grundstück eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes mit Stammumfängen zwischen 18 cm und 40 cm, gemessen in einem Meter Höhe ab Wurzelverzweigung, nachweist und diese Bäume nicht unter die ausgenommenen Baumarten (siehe oben) fallen. 

Wird die Anzahl der erforderlichen Ersatzpflanzungen mit den nach dieser Regelung anzuerkennenden Pflanzungen oder natürlichem Aufkommen nicht erreicht, sind für die Differenz Ersatzpflanzungen vorzuschreiben. 

Eine Inanspruchnahme dieser Regelung hat zur Folge, dass die entsprechenden Bäume zukünftig unabhängig von Ihrer Größe vom Schutzumfang der Baumschutzverordnung umfasst sind.

Wie funktioniert das Bewilligungsverfahren im Detail?

  • Ihren Antrag können Sie voraussichtlich ab 30.06.2025 hier online stellen.
  • Antragsberechtigt für eine Bewilligung ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt. 
  • Benötigte Unterlagen: Dem Ansuchen für eine Bewilligung sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen sowie fotografische Aufnahmen anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand des Grundstückes, der Standort der zu entfernenden Bäume, sowie Baumaßnahmen, die sich auf den Baumbestand voraussichtlich auswirken, ersichtlich sind. 
  • Gutachten: Das Vorliegen einer der Ausnahmen ist durch ein Gutachten einer geeigneten fachkundigen Person nachzuweisen. Jedenfalls fachlich geeignet sind für die Ausnahmen gem § 3 Abs 1 lit a, b, c, und f Personen, die das Gewerbe als Gärtner:in gem. § 94 Z 24 GewO ausüben dürfen und über besondere Kenntnisse in der Baumpflege verfügen, oder Ziviltechniker:innen für die Ausnahme gem  § 3 Abs 1 lit e. Wenn Sie davon ausgehen, dass eine Ausnahme gemäß gem § X Abs y lit d zutrifft, so legen Sie bitte die jeweils aus Ihrer Sicht notwendigen Unterlagen bei, die diesen Umstand nachweisen können.
    Siehe dazu auch die Punkte "Gibt es Ausnahmen von der Erhaltungspflicht" bzw. "Gibt es Ausnahmen von der Baumschutzverordnung".
  • Inhalt des Bewilligungsbescheides: Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke der Stadtgemeinde Mödling auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid sind auch Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Dabei können erforderlichenfalls zumutbare begleitende Maßnahmen, die für die Durchführung einer Ersatzpflanzung erforderlich sind (wie z. B. die Herstellung von Baumscheiben oder eine Beseitigung der Versiegelung von Flächen) vorgeschrieben werden. Der Standort der (Ersatz)-pflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind und die einen Bestandteil des Bescheides bilden. 
  • Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist.  
  • Wird die bewilligte Baumentfernung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchgeführt, erlischt die erteilte Bewilligung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen. Die Stadtgemeinde Mödling kann in begründeten Fällen im Bescheid davon abweichende Fristen festsetzen.
  • Vorliegen einer Baubewilligung nach NÖ Bauordnung VOR Inkrafttreten der Verordnung: Bitte beachten Sie, dass eine gültige Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung nicht automatisch eine Bewilligung für das Entfernen von Bäumen darstellt. Das bedeutet, die Baumschutzverordnung gilt auch für bereits erteilte Bewilligungen,  da es sich rechtlich betrachtet um zwei gänzlich voneinander unabhängige Verfahren handelt!

Was passiert, wenn Gefahr für Personen besteht und das Bewilligungsverfahren nicht abgewartet werden kann?

Bei tatsächlich unaufschiebbaren Maßnahmen (Gefahr im Verzug) ist innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Maßnahme um nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Aus Sicht der Stadtgemeinde Mödling ist dies eng auszulegen – eine Fällung ohne Genehmigung stellt einen Verstoß gegen die Verordnung dar und kann durch die Bezirkshauptmannschaft mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

Was passiert, wenn ohne Bewilligung gefällt wird?

 Wird eine Maßnahme ohne Bewilligung vorgenommen, so hat die Stadtgemeinde Mödling die notwendigen Ersatzpflanzungen nachträglich mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie von der Fällung Kenntnis erlangt. Darüber hinaus stellt eine Fällung ohne Genehmigung einen Verstoß gegen die Verordnung dar und kann durch die Bezirkshauptmannschaft mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden. 

Welche Schutzmaßnahmen gelten für Baustellen?

Bei Baumaßnahmen im Nahbereich von Bäumen auf öffentlichem Grund sind vorab geeignete Schutzmaßnahmen gem. ÖNORM B 1121 (Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) mit der Abteilung IV, Dienststelle Forst und Gärtnerei zu vereinbaren. Diese Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren und während der gesamten Dauer der Bauarbeiten aufrechtzuhalten. Die Dokumentation ist auf Verlangen der Abteilung IV, Dienststelle Forst und Gärtnerei zu übermitteln.

Kann eine Nichteinhaltung eine Verwaltungsstrafe mit sich ziehen?

Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und eines aufgrund dieser Verordnung ergangenen Auftrages stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde gem. § 10 Abs. 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991) bestraft. 


Downloads und ergänzende Unterlagen:

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling betreffend Baumschutz gem. § 15 NÖ Naturschutzgesetz 2000.pdf herunterladen (0.21 MB)

Beilage A - Maßnahmen zum Schutz von Bäumen im Bereich von Baustellen nach ÖNORM B 1121_-_Baustellen.pdf herunterladen (1.34 MB)

Erläuternde Bemerkungen zur Mödlinger Baumschutzverordnung 2025 (Verordnung gem. § 15 NÖ NSchG) des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mödling.pdf herunterladen (0.5 MB)

Bildbeilage zu den Erläuternden Bemerkungen.pdf herunterladen (2.47 MB)

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