Wichtige Info für Privatvermieter!

Vermieten von Wohnraum für touristische Zwecke in Niederösterreich - Wohnraumvermietung an Touristen.

Der Landtag von Niederösterreich hat in seiner Sitzung vom 5. Mai 2023 das NÖ Tourismusgesetzes 2023 beschlossen. Das NÖ Tourismusgesetz 2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Nächtigungstaxe – was ist das?

Die Stadt Mödling erhebt gemäß § 10 des NÖ Tourismusgesetzes 2023 eine Nächtigungstaxe. Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreichs in Gästeunterkünften nächtigen (Gast).

Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, insbesondere

  • im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,
  • im Rahmen der Privatzimmervermietung,
  • in Kur- und Erholungsheimen,
  • in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten,
  • in Ferienwohnungen,
  • auf Campingplätzen,
  • im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer oder
  • auf Grundflächen, die für einen Zeitraum von weniger als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Gästen zum Übernachten in Zelten, Wohnmobilen bzw. Caravans, Holzhütten, Schlaffässern oder ähnlichen Gebilden zur Verfügung gestellt werden.

Die Einnahmen aus der Nächtigungstaxe gehen zu 50 % an das Land Niederösterreich und zu 50 % an die Gemeinde.

Höhe und Fälligkeit

Die Nächtigungstaxe beträgt pro Person und Nächtigung:

  • 2,50 EURO (Nicht-Kurortgemeinde)

Die Festsetzung der zu entrichtenden Nächtigungsabgabetaxe erfolgt durch Selbst-berechnung gemäß der Bundesabgabenordnung. Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben (Einhebungspflichtiger) und hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen. Das Formular für die Abrechnung ist bitte ebenfalls bis zum 15. des Folgemonats per Mail oder per Post an die Gemeinde zu übermitteln.

Befreiungen

Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:

  • Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
  • Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,
  • Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen,
  • Personen, die in Ausübung des militärischen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes nächtigen,
  • Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, nächtigen,
  • Personen, die als Fremde in Österreich gemäß Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,
  • Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten, ab dem dritten Monat,
  • Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nächtigen,
  • Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen.

Allgemeine Informationen & Formulare:

Formulare zum Herunterladen: