Lärmschutz-Verordnung

08.05.2009

Auszug aus der Umweltschutzverordnung

§ 3

  1. Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen oder Holzhacken in Gärten, Höfen und Wohnungen sind von Montag bis Samstag in der Zeit von 20.00 - 7.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig bei Strafe verboten.
  2. Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4

  1. Lärmerzeugende Maschinen wie Rasenmäher, Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte dürfen vom Montag bis Samstag in der Zeit von 20.00 - 7.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig nicht in Betrieb genommen werden.
  2. Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5

  1. Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidliches Mindestmaß zu beschränken.
  2. Lärmverursachende Bautätigkeit ist von Montag bis Samstag in der Zeit von 20.00 - 7.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig nicht gestattet. Dies gilt nicht für eine Bautätigkeit im Falle einer dringend erforderlichen Gebrechensbehebung oder im Katastropheneinsatz.
  3. Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6
Soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach bestehenden Gesetzen oder Verordnungen des Bundes
und Landes besteht, dürfen Motorfahrzeuge und lärmerzeugende Maschinen in Toreinfahrten,
Durchfahrten und Innenhöfen von Wohnanlagen, auf Parkplätzen, auf Wohnwegen und in Fußgängerzonen nicht am Stand laufen gelassen werden.

§ 7
Die Verwendung von Autolautsprecheranlagen ist von Montag bis Samstag von 20.00 - 7.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig nicht gestattet.

§ 8
Die Verwendung von Schuss- und Schreckschussapparaten zur Vertreibung von Vögeln oder zu anderen Zwecken innerhalb der Hörweite von Ansiedlungen ist von Montag bis Samstag in der Zeit von 20.00 - 7.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig bei Strafe verboten.

§ 9

  1. In Gaststätten, Buschenschenken, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb ab 22.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
  2. In Gärten und Höfen von Gaststätten und Buschenschenken ist ab 22.00 Uhr Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
  3. Von diesen Bestimmungen bleiben bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes unberührt.